Wie objektiv ist der Bürgermeister?
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- Erstellt: Donnerstag, 05. Mai 2016 21:40
BfM: Zweierlei Maß bei den Sportplätzen
Zwei nahezu identische Sachverhalte und zwei völlig unterschiedliche Verhaltensweisen des Bürgermeisters!
Sachverhalt 1: Im Preuschoff-Stadion der Stadt Meckenheim sind die Außenumkleiden renovierungsbedürftig. Die Verwaltung entwirft einen Vertrag mit dem Hauptnutzer VfL Meckenheim zur Regelung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Abriss, Neubau und Betrieb der Außenumkleide. Neben Eigenleistungen des Vereins soll ein Betrag von 450.000 € im Haushaltsentwurf 2016 vorgesehen werden. Die Stadt entwirft für die Sitzung des Ausschusses für Bau, Vergabe, Wirtschaftsförderung und Tourismus am 26. April 2016 eine entsprechende Beschlussvorlage.
Sachverhalt 2: Der städtische Sportplatz Altendorf/Ersdorf wird mit erheblicher Eigenleistung des Sportvereins Altendorf-Ersdorf modernisiert. Wegen vorher unbekannter Mängel im Untergrund fehlen am Ende 19.112 € für die abschließende Fertigstellung des Parkplatzes.
Die Fraktion Bürger für Meckenheim (BfM) bringt für die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 26. August 2015 den Beschlussvorschlag ein, den fehlenden Betrag für den Haushalt 2016 einzuplanen. Der Bürgermeister lehnt das jedoch als rechtswidrig ab. In einem Schreiben an die Fraktion der BfM vom 17. August 2015 schreibt er:
„Für die Aufstellung des Entwurfs der Haushaltssatzung und damit auch des Haushaltsplanes einschließlich alles seiner Bestandteile ist gem. § 80 Abs. 1 GO der Kämmerer/die Kämmerin alleine verantwortlich. Danach wird der vom Bürgermeister bestätigte Entwurf dem Rat zugeleitet und bekannt gegeben (§ 80 Abs. 2 u. 3 GO). Anschließend wird der Entwurf in öffentlicher Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses und des Rates beraten bzw. beschlossen (Abs. 4). In diesem Verfahrensschritt ist der Rat im Rahmen des geltenden Rechtes vollkommen frei den Entwurf in beliebiger Weise zu ändern und diese Änderungen konkret zu beschließen.
Insofern wäre ein möglicher Beschluss durch den Bürgermeister gem. § 54 Abs. 2 zu beanstanden, da die Aufstellung der Haushaltssatzung eine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe der Kämmerin der Stadt Meckenheim darstellt und der Beschluss somit geltendes Recht verletzt.“ (Hervorhebung durch BfM))
Gemäß diesem Schreiben des Bürgermeisters dürfte vom Rat oder den Ausschüssen kein Beschluss gefasst werden, der finanzielle Auswirkungen hat, solange noch kein Haushaltsentwurf vorgelegt wurde. Da nicht vor Mitte des Jahres 2016 mit einem solchen Entwurf gerechnet wird, würde die Ratsarbeit in Finanzfragen bis dahin rechtswidrig sein. Das Gleiche hätte für die Vorjahre gegolten, denn noch nie wurde in den vergangenen Jahren ein Haushaltsentwurf nach den gesetzlichen Vorschriften zeitgerecht vorgelegt.
Bei beiden Sachverhalten werden Beschlussvorschläge vorgelegt, die sich auf den noch nicht vollendeten Haushaltsentwurf 2016 beziehen. Im einen Fall wurde er vom Bürgermeister als rechtswidrig erklärt; der Antrag kam von der BfM. Im anderen Fall war der Antrag zulässig. Er kam vom Bürgermeister.
Der Bürgermeister sollte sein Schreiben in aller Form zurückziehen und sich auf seine Pflicht zur Neutralität besinnen.
Pressemitteilung 06/2016 der Wählervereinigung Bürger für Meckenheim (BfM)