Beigeordneter durfte BfM-Anwesenheitsliste nicht prüfen
Kommunalaufsicht bestätigt BfM-Kritik
Wie bereits berichtet, hatte die Wählervereinigung Bürger für Meckenheim (BfM) deutliche Kritik am für die Durchführung der Bürgermeisterwahl in Meckenheim zuständigen Wahlleiter geübt.
Die BfM hatte beanstandet, dass sich der Erste Beigeordnete Holger Jung die Anwesenheitsliste der BfM-Mitgliederversammlung, auf der der Bürgermeisterkandidat gewählt wurde, in seiner Funktion als Wahlleiter vorlegen ließ. Die BfM begründete ihre Beanstandung damit, dass die Kommunalwahlordnung eine solche Vorlage ausdrücklich von begründeten Zweifelsfällen an der Rechtmäßigkeit der Kandidatenaufstellung abhängig macht.
Der Wahlleiter Jung begründete seine Anforderung der Anwesenheitsliste damit, dass er hier einen Ermessensspielraum habe. Daher habe er sich diese Listen generell und damit ohne, wie vom Gesetzgeber gefordert, Vorliegen eines begründeten Zweifels vorlegen zu lassen.
Die BfM hat daraufhin die Kommunalaufsicht des Rhein-Sieg-Kreises um eine Rechtsprüfung gebeten. Darin kam die Kommunalaufsicht zu dem Ergebnis, dass zu den Unterlagen, die dem Wahlleiter anlässlich einer Kandidatenaufstellung vorzulegen sind, ausdrücklich nicht die Anwesenheitsliste der entsprechenden Mitgliederversammlung gehört. Sie betont, dass solche Listen nur dann zusätzlich angefordert werden dürfen, wenn Zweifel an der ordnungsgemäßen Zusammensetzung der Versammlung bestehen. Dies befuge den Wahlleiter somit nicht zu einer regelmäßigen Anforderung im Wahlvorschlagsverfahren.
Die rechtlichen Bedenken der Wählervereinigung BfM wurden damit von der Aufsichtsbehörde in vollem Umfange bestätigt.
Pressemitteilung 08/2014 der Wählervereinigung Bürger für Meckenheim (BfM)