Auf das Votum der Bürger hören
Welche Spielplatzentscheidung trifft der Rat?
Zur umstrittenen Frage eines richtigen Standortes für einen Spielplatz auf dem Steinbüchel hatte der Jugendhilfeausschuss am 13. Dezember 2011 einen Beschluss für die Henry-Dunant-Straße gefasst. Gegen diesen Beschluss haben BfM und FDP Einspruch erhoben und die Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses dargelegt. Der Rat hat hierzu in seiner Sitzung am 1. Februar Entscheidungen zu treffen. Worum geht es hierbei genau?
Die Bürger für Meckenheim stellen hier noch einmal den Bürgerwillen und die Rechtslage dar.
Zum Bürgerwillen:
Die meisten politischen Gruppierungen der Stadt haben bei vielen Gelegenheiten betont, dass der Bürgerwille Maßstab ihres politischen Handelns sei. Die Stadt hat in der Frage einer umstrittenen Bushaltestelle in Lüftelberg die Bürger befragt. Nachdem bei einer Umfrage der Verwaltung von 250 Angefragten 118 per Postkarte antworteten (= 47%) und hiervon 72 zustimmten, lasen wir in der Mitteilung aus dem Rathaus am 03. Januar 2012:
„Im Ergebnis haben sich 61 % für die Bushaltestellen in der Kottenforststraße ausgesprochen. Somit bleibt diese erhalten.“
Wenn sich aber bei 366 gesammelten Unterschriften 352 betroffene Bürgerinnen und Bürger für den Erhalt des Spielplatzes in der Nußstraße aussprechen, dann formuliert die Verwaltung:
„Die im Rat der Stadt Meckenheim vorgebrachten Eingaben und Anregungen der Bürgerinnen und Bürger wurden durch die politischen Vertreter und die Verwaltung in Bezug auf das Allgemeinwohl der Stadt Meckenheim geprüft und abgewogen.“
Konsequenterweise hätte das aber heißen müssen:
Im Ergebnis haben sich 96% für den Spielplatz an der Nußstraße ausgesprochen. Somit bleibt dieser erhalten.“
Der vom Jugendhilfeausschuss mehrheitlich gefasste Beschluss widerspricht der deutlich überwiegenden Mehrheit der gesammelten Unterschriften. Es ist rechtlich absolut zulässig, wenn die drei Ausschussmitglieder – wie geschehen – ihren Einspruch auch mit diesem Sachverhalt begründen.
Zur Rechtslage:
Der Jugendhilfeausschuss ist kein kommunaler Ausschuss nach der Gemeindeordnung, sondern ein Ausschuss mit Sonderstatus. Er ist organischer Bestandteil des Jugendamtes. Hierzu zitiere wir den §1 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Meckenheim: (Siehe Anlage)
„Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes.“
Als Verwaltungsorgan des Jugendamtes gehört er zur Stadtverwaltung und nicht zum Rat, sondern steht diesem gegenüber, wie im Standardkommentar Held/Becker/Krämer zu § 58 GO ausgeführt wird. Er ist also kein Ratsausschuss wie z.B. der Hauptausschuss und andere.
Der Jugendhilfeausschuss hat die vom Jugen
dhilfegesetz (Bundesgesetz, SGB VIII) vorgesehenen Aufgaben und Rechte. In Bezug auf stadtplanerische Themen sowie auf den städtischen Haushalt hat er keine Entscheidungsrechte. Er kann hierzu Empfehlungen an den Rat geben. Der Rat entscheidet dann abschließend.
Nach unserer Auffassung gibt es folglich keine Rechtsgrundlage dafür, dass der Jugendhilfeausschuss entscheidet,
- ob ein Kinderspielplatz eingerichtet wird,
- wo ein Kinderspielplatz eingerichtet wird,
- dass der Rat verpflichtet wird, die notwendige Bauleitplanung zu erstellen,
- dass der Rat verpflichtet wird, die erforderlichen Haushaltsmittel dafür bereitzustellen.
Auch hierzu kann er allenfalls Empfehlungen aussprechen.
Nach § 9 der Zuständigkeitsordnung beschließt der Jugendhilfeausschuss „im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel, ...“.
Nach der Gemeindeordnung hat allein der Rat das Budgetrecht. Ein Ausschuss, der nicht den Regelungen unserer Gemeindeordnung entspricht, sondern aufgrund von Bundesrecht einzurichten ist, hat dieses Recht nicht. Da der Rat die Mittel tatsächlich noch nicht bereitgestellt hat, durfte der Jugendhilfeausschuss allenfalls empfehlen aber nicht beauftragen.
Weiterhin halten wir es nicht für rechtskonform, dass der Jugendhilfeausschuss beschlossen hat:
„2. Die Entbehrlichkeit der Spielflächen Nr.62 (Nußstraße) und Nr. 70 (Auf dem Steinbüchel) wird entsprechend der Prioritätenliste 2007 bestätigt, die Flächen sollen als Wohnbauflächen verwertet werden.“
Das Spielflächenkonzept der Stadt Meckenheim wurde 2007 vom Rat beschlossen. In der Vor-Beratung hatte der Jugendhilfeausschuss nur Mitwirkungsbefugnis. Insoweit kann der Jugendhilfeausschuss auch keinen nachträglichen entscheidungsrelevanten Beschluss fassen, um diesen früheren Ratsbeschluss abzuändern. Faktisch hat er es mit dem hier vorliegenden Beschluss aber getan, indem er
- mit seinem Beschluss die Verwaltung beauftragt, „die Fläche im Baugebiet Henry-Dunant-Straße als zukünftigen zentralen Spielplatz zu beplanen und alle weiteren notwendigen Umsetzungsschritte zu veranlassen“ und
- mit der Neuerrichtung eines Spielplatzes in der Henri-Dunant-Straße das vom Rat 2007 beschlossene Spielplatzkonzept abändern und erweitern würde, da in diesem Ratsbeschluss kein Spielplatz in der Henri-Dunant-Straße enthalten war und schließlich
- mit seinem Beschluss bestimmt, dass die Spielflächen Nr. 62 (Nußstraße) und Nr. 70 (Auf dem Steinbüchel) als Wohnbauflächen verwertet werden.
ir alle sind gehalten, nach Recht und Gesetz zu verfahren. Der Bürgermeister ist nach der Gemeindeordnung (§ 54 Abs. 2) von Amts wegen verpflichtet, rechtswidrige Beschlüsse von Rat und Ausschüssen zu beanstanden. Er ist dabei zur Neutralität verpflichtet.
Nach unserer Beurteilung musste dieser Beschluss des Jugendhilfeausschusses schon allein aus Rechtsgründen beanstandet werden.
Zusammenfassung
Ein Beschluss gegen die Interessen der betroffenen Bürger – noch dazu rechtswidrig – darf keinen Bestand haben. Der Bürgermeister will den Rat darauf festlegen, den Einspruch von BfM und FDP zurückzuweisen. Eine Sachdiskussion ist „nicht vorgesehen“. (Schreiben an die Bürgerprojektgruppe vom 30.1.2012) Das bedeutet, dass der Bürgerwille vom Rat nicht erörtert werden soll. Trifft der Rat keine Entscheidung zur Sache und lässt die Entscheidung des Jugendhilfeausschusses bestehen, nimmt er sich selbst seine originären Rechte und überlässt sie der Amtsseite. Das dürfte eigentlich kein Ratsmitglied zulassen.
Die Bürger für Meckenheim wollen die Grünfläche im Neubaugebiet mit der Zweckbestimmung „Park“ erhalten. Der Spielplatz an der Nußstraße hat für uns in Verbindung mit dem dortigen Bolzplatz nach wie vor die Gebrauchseinschätzung „hoch“. So steht es auch im Spielflächenkonzept von 2007. Wir fordern die Ratsmitglieder auf: Akzeptieren Sie den Einspruch und stimmen Sie morgen im Stadtentwicklungsausschuss mit uns im Sinne der großen Mehrheit der betroffenen Bürger.
Pressemitteilung 05/2012 der Wählervereinigung Bürger für Meckenheim (BfM)