Fragen der Bürger zur Nachtspeicherheizung

Wählervereinigung BfM informiert

 

Viele Bürger beunruhigen die Nachrichten, dass nach 2019 Nachtspeicherheizungen nicht mehr betrieben werden dürfen. Dies führt vor allem bei lebensälteren Mitbürgerinnen und Mitbürgern mit Wohneigentum zu einer großen Unsicherheit. Sind noch hohe Investitionen zu tätigen? Investitionen, die oftmals den im Rentenalter doch kleiner gewordenen Geldbeutel über Gebühr strapazieren würden? Sie fragen sich: Darf ich meine Elektrospeicherheizung künftig noch betreiben? Werde ich von den steigenden Strompreisen besonders betroffen?

 Die Wählervereinigung BfM beantwortet die wichtigsten Fragen.

In Meckenheim sind 2535 Wohneinheiten besonders betroffen. Nachtspeicherheizungen waren in Meckenheim vor allem in den 70er- und 80er-Jahren des letzten Jahrhunderts in einigen Neubaugebieten vorgeschrieben, galten sie doch als besonders zukunftsweisend. Insbesondere mit Blick auf die Kernkraftwerke und Braunkohlekraftwerke wollte man eine gleichmäßige Auslastung rund um die Uhr erreichen und sah in der Auflademöglichkeit bei Nacht zu günstigen Tarifen eine gute Möglichkeit der Speicherung und der Verwendung von Strom zum Heizen tagsüber.

 

Zwischenzeitlich wird diese Heizform von der Politik aber als unwirtschaftlich und wenig umweltfreundlich betrachtet. Daher wurde im Jahre 2009 die "Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energie-sparende Anlagentechnik bei Gebäuden, Energieeinsparverordnung - EnEV" erlassen. In dieser Verordnung wird die ausschließliche Nutzung von Elektroheizungen stark eingeschränkt. Der § 10a (EnEV) sagt u.a. im Absatz (2) aus: "Vor dem 1. Januar 1990 eingebaute oder aufgestellte elektrische Speicherheizsysteme dürfen nach dem 31. Dezember 2019 nicht mehr betrieben werden."

 

Aber: Es gibt eine große Zahl von Ausnahmetatbeständen, so dass diese Vorschrift für die meisten Eigentümer von Elektrospeichersystemen wahrscheinlich nicht zutreffen wird:

 

1. Ausnahme: Das Verbot von Elektrospeicherheizungen gilt nur für Wohngebäude mit mehr als fünf Wohneinheiten. Eigenheimbesitzer von Ein- oder Zweifamilienhäusern sind von der Regelung also auf jeden Fall ausgenommen. Problematisch wird es allerdings für diejenigen, die eine Eigentumswohnung in einem größeren Gebäude besitzen. Hier kann man nach 2020 sehr wohl betroffen sein!

 

2. Ausnahme: Das Verbot wird ebenfalls nicht in Wohngebieten zur Anwendung kommen, in denen der Einbau einer Nachtspeicherheizung zwingend vorgeschrieben war, da die Bauvorschriften zeitweilig keine anderen Heizsysteme erlaubt haben. Dies wird für die allermeisten in Meckenheim eingebauten Elektroheizungen zutreffen.

 

Einige weitere Ausnahmen, z.B. für Fußbodenspeicherheizungen, sind in der EnEV nachzulesen.

 

Die Energieeinsparverordnung läutet aber wohl nicht das Ende der Elektrospeichertechnik ein, eher ist das Gegenteil zu erwarten. Die Energiewende mit der verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien erfordert vermehrt Speichermöglichkeiten zum Beispiel für die stark schwankende Stromerzeugung aus Windenergie. Hier bieten sich neue Zukunftschancen für die Speichertechnik, und zwar zu allen Tageszeiten. Überschüssige Windenergie, die die Stromerzeuger nicht anderweitig unterbringen können, kann in Elektrospeicherheizungen fließen. Die RWE testet diese „Windheizung“ bereits in Essen und Meckenheim, mit großem Erfolg, wie sie mitteilt. Für Meckenheim ergibt sich daraus eine Chance für relativ preiswerte und umweltfreundliche Elektroheizungen. Meckenheim sollte dieses Projekt vorantreiben.

 

Pressemitteilung 36/2013 der Wählervereinigung Bürger für Meckenheim (BfM)